Statuten

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Artikel 1: Name und Sitz

Unter der Bezeichnung Schweizer Motor-Journalisten (SMJ), Journalistes Suisses de la Presse Motorisée (JSPM) und Giornalisti Svizzeri Motorie (GSM) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB). Verbandssitz ist der Wohnort des Präsidenten. Ausdrücke wie Journalisten, Fotografen, Kandidaten, Pressechef etc. schliessen Angehörige beider Geschlechter ein.

Artikel 2: Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Der Verband vertritt seine Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 3: Zweck

Der Zweck des Verbands besteht insbesondere in - der Förderung und Unterstützung seiner Mitglieder bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten; – der beruflichen Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder; – der Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber Schweizer Importeuren, Ausstellungsorganisationen wie Palexpo und Verlegern und weiteren beruflichen Ansprechpartnern. Der Verband strebt die Zusammenarbeit mit andern in- und ausländischen Berufsorganisationen an.

Artikel 4: Verbandsjahr

Als Verbandsjahr gilt das Kalenderjahr.

Artikel 5: Mitgliedschaft

Der Verband setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen:

– Aktivmitglied; – Passivmitglied; – Pressechef; – Kandidat; – Gönnermitglied; – Ehren- oder Freimitglied.

Der Verband nimmt nur natürliche Personen als Mitglieder auf. Diese sind nach klar definierten Kriterien in oben stehende Kategorien eingeteilt. Ausländische Journalisten können Mitglied werden, wenn sie in erheblichem Masse für schweizerische oder liechtensteinische Medien tätig sind. Ausnahmen regelt der Vorstand.

Artikel 6: Aktivmitglied

Aktivmitglieder sind fest angestellte oder frei schaffende Redaktoren, Journalisten und Fotografen, die für gedruckte und elektronische Medien, einschliesslich Fachpresse und Nachrichtenagenturen, tätig sind und/oder redaktionelle Verantwortung tragen. Sie berichten regelmässig über Automobil-, Motorrad-, Nutzfahrzeug- und Zulieferbranchen-Themen (z.B. Tuning, Reifen, Garagen) sowie über das wirtschaftliche, juristische und politische Geschehen des übrigen motorisierten Strassenverkehrs. Ihre ausschliesslich redaktionellen Arbeiten müssen mindestens einmal im Monat publiziert werden und einem namhaften Teil des Einkommens entsprechen. Dem Vorstand ist auf Verlangen der Nachweis dieser Periodizität zu erbringen. In Grenzfällen entscheidet der Vorstand über die Kategorienzugehörigkeit. Der Ehrenkodex des SMJ ist für alle Mitglieder bindend.

Artikel 7: Passivmitglied/Pressechef

Passivmitglieder sind Redaktoren, Journalisten und Fotografen, welche die Voraussetzungen zur Aktivmitgliedschaft nicht (mehr) erfüllen. Den gleichen Status besitzen die Pressechefs von Schweizer/Liechtensteiner oder in der Schweiz/Liechtenstein ansässigen ausländischen Unternehmen, deren geschäftliche Haupttätigkeit der motorisierte Strassenverkehr ist. Dieser Kategorie können nur Chefs von Presseabteilungen angehören. Die Mitgliedschaft «Pressechef» ist nicht personenbezogen, sondern bezieht sich immer auf den/die Stelleninhaber/in. Bei einem Personalwechsel innerhalb der Pressestelle geht die Mitgliedschaft automatisch auf den/die neue/n Stelleninhaber/in über.

Artikel 8: Kandidaten

Redaktoren, Journalisten und Fotografen, die sich um eine Aktivmitgliedschaft bewerben, gehören dem Verband während 12 Monaten als Kandidaten an. Die Kandidatenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Gesuchs durch den Vorstand. In begründeten Fällen kann diese Karenzfrist angemessen verkürzt oder erlassen werden. Zuständig dafür ist der Vorstand.

Artikel 9: Gönnermitglieder

Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften werden, welche die Zielsetzungen des Verbands unterstützen. Der minimale Jahresbeitrag für natürliche Personen beträgt Fr. 75.–, für juristische Personen und Gesellschaften Fr. 200.–.

Artikel 10: Ehren- oder Freimitglieder

Ehren- oder Freimitglieder können Aktiv- und Passivmitglieder werden, die sich um den Verband und/oder den Automobil-Journalismus besonders verdient gemacht haben. Ab dem 70. Lebensjahr erreicht jedes Mitglied automatisch den Status eines Freimitgliedes. Ehren- und Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Wer nach Erreichen des 70. Lebensjahrs weiterhin beruflich aktiv tätig ist und den Aktiv-Status behalten will, muss dies beim Vorstand beantragen. Aktivmitglieder über dem 70. Lebensjahr bezahlen weiterhin den vollen Mitgliederbeitrag.

Artikel 11: Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bewerber um die Aktiv-Mitgliedschaft haben beim Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch und auf Verlangen des Vorstands als Beilage praxisrelevante Arbeitsproben, die nicht länger als drei Monate zurückliegen, einzureichen. Mit der Einreichung ihres Aufnahmegesuchs akzeptieren sie die vorliegenden Statuten. Der Vorstand ist berechtigt, bei den Vorgesetzten der Kandidaten Auskunft über deren berufliche Aktivitäten einzuholen. Die Auskünfte müssen vertraulich behandelt werden. Die Namen der vom Vorstand neu aufgenommenen Kandidaten für die Aktivmitgliedschaft werden auf der SMJ-Internetseite publiziert. Begründete Einsprachen von Aktivmitgliedern gegen Neumitglieder sind dem Vorstand innert 10 Tagen schriftlich einzureichen. Erfolgen nach der Publikation keine Einsprachen, erlangt der Kandidat nach 12 Monaten den provisorischen Status als Aktivmitglied. Über die definitive Aufnahme entscheidet die erste, nach Ablauf der 12-monatigen Karenzfrist tagende, Generalversammlung. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn der Kandidat anwesend ist. In begründeten Fällen (z.B. Krankheit) kann der Vorstand den Kandidaten von der Anwesenheit suspendieren.

Artikel 12: Rekursrecht

Wird ein Aufnahmegesuch vom Vorstand abgelehnt, steht dem Bewerber ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu. Über die Aufnahme eines vom Vorstand abgelehnten Bewerbers entscheidet die Generalversammlung mit dem einfachen Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Lehnt die Generalversammlung die Aufnahme eines Bewerbers ebenfalls ab, kann ein neues Aufnahmegesuch frühestens nach Ablauf eines Jahres gestellt werden.

Artikel 13: Ernennung von Ehren- oder Freimitgliedern

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Der Vorstand behält sich ausserordentliche Ehrungen vor.

Artikel 14: Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem SMJ muss drei Monate vor Ablauf des Verbandsjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden (Sekretariat oder Mutationsstelle). Bei einem Austritt während des Jahres bleibt der volle Jahresbeitrag geschuldet. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden Mitglieder, – die den ordentlichen jährlichen Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht bezahlt haben; – die sich berufsschädigender Umtriebe und Aktivitäten, die den Interessen des Verbands zuwiderlaufen, schuldig gemacht haben; – die gegen den SMJ-Ehrenkodex verstossen haben; –die die statutarischen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen; –die ihren Verbandskollegen oder der Autobranche und was damit zusammenhängt erwiesenermassen materiellen Schaden oder Rufschädigung zugefügt haben.

Artikel 15: Ausschluss-Verfahren

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Entscheid des Vorstands innert zehn Tagen schriftlich und mit Begründung zur Kenntnis zu bringen. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten rechtskräftig über den Ausschluss.

Artikel 16: Verbandsorgane

Organe des Verbands sind: – die Generalversammlung; – der Vorstand; – die Revisoren; – das Ehrengericht; – Kommissionen.

Artikel 17: Generalversammlung

Oberstes Organ des Verbands ist die Generalversammlung. Stimmberechtigt sind Aktivund Passivmitglieder mit aktivem und passivem Stimm- und Wahlrechtrecht. Ehrenmitglieder. Kandidaten, Passiv- und Gönnermitglieder sowie Pressechefs wohnen der Generalversammlung ohne aktives und passives Stimm- und Wahlrecht mit beratender Stimme bei.

Die Generalversammlung – beschliesst über die Höhe der ordentlichen und eventuell ausserordentlichen Mitgliederbeiträge; – genehmigt Rechnung und Budget sowie Jahresberichte des Verbandes; – erteilt dem Vorstand Décharge; – wählt den Präsidenten und die Vorstandsmitglieder, die Kommissionspräsidenten, die Revisoren und Ersatzrevisoren sowie die Ehren- und Freimitglieder; – beschliesst Statutenänderungen; – genehmigt das vom Präsidenten vorgelegte Tätigkeitsprogramm; – beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Rekursfall.

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt; eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn dies von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder oder von 25 Prozent der Ehren- und Aktivmitglieder schriftlich verlangt wird. Einladungen an ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen durch den Vorstand haben schriftlich (Post oder E-mail) 30 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Artikel 18: Mitgliederinformation

Der Vorstand ist für die Mitgliederinformation verantwortlich. Diese kann in gedruckter oder in elektronischer Form (www.smj-ch.com) geschehen. Ziel ist die Information der Mitglieder über Vorstandsbeschlüsse (inkl. Publikation von Neuaufnahmen), Kommissionstätigkeiten, Aktivitäten usw.

Artikel 19: Vorstand

Der Vorstand besteht aus – dem Verbandspräsidenten; – dem Vizepräsidenten; – dem Sekretär; – dem Kassier und – einem bis drei Beisitzern.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ihm gehört mit beratender Stimme ohne aktives und passives Stimm- und Wahlrecht ein Vertreter der Pressechefs an. Die Wahl dieser Person ist Sache der Pressechefs. In den Vorstand gewählt werden können ausschliesslich Aktivmitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für ein Jahr gewählt. Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der Berufssparten zu achten.

Der Vorstand – leitet die laufenden Geschäfte des Verbands; – befindet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; – wählt den Präsidenten des Ehrengerichts; – ernennt auf Antrag der Kommissionspräsidenten die Kommissionsmitglieder und Mitglieder von Arbeitsgruppen; – überwacht die Tätigkeit der Kommissionen und Arbeitsgruppen; – vertritt den Verband nach aussen und – beruft die ordentliche Generalversammlung oder ausserordentliche Generalversammlung ein.

Der Vorstand ist überdies für alle Verbandsbelange zuständig, die durch die vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan zum Entscheid zugewiesen sind. Der Vorstand tagt mindestens dreimal jährlich. Um beschlussfähig zu sein, ist die Anwesenheit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit zählt der Stichentscheid des Präsidenten oder, im Falle seiner Abwesenheit, des von ihm bestimmten Vertreters. Die Verbandsmitglieder sind über die Vorstandsbeschlüsse in geeigneter Form zu informieren.

Artikel 20: Revisoren

Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor. Sie prüfen in Anwesenheit des Kassiers vor der ordentlichen Generalversammlung die Verbandsrechnung und stellen der Generalversammlung Antrag auf deren Gutheissung oder Ablehnung. Sie haben vollumfängliches Akteneinsichtsrecht. Als Revisoren können Aktiv- und Passivmitglieder ernannt werden. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist - bei einer Amtszeitbeschränkung von fünf Jahren - möglich. Nach Ablauf einer fünfjährigen Amtsperiode ist eine erneute Wahl erst nach einer Wartefrist von zwei Jahren möglich.

Artikel 21: Ehrengericht

Für die Behandlung von Streitfällen und Ehrenhändeln vor dem Ehrengericht ist das von Impressum (Die Schweizer Journalistinnen/Les journalistes suisses/I giornalisti svizzeri) vorgesehene Verfahren (vgl. Art. 15 der Statuten von Impressum) sinngemäss anzuwenden. Das Ehrengericht besteht aus einem Präsidenten sowie zwei Richtern, von denen je einer von den beiden Parteien bezeichnet wird. Als Mitglieder des Ehrengerichts können Aktiv- und Passivmitglieder gewählt bzw. bezeichnet werden. Das Ehrengericht tritt bei Anständen zwischen Einzelmitgliedern in Funktion. Die Anrufung muss innert drei Monaten nach Kenntnis der ehrenrührigen Handlung des Täters erfolgen. Sie geschieht mittels schriftlicher Eingabe an den Präsidenten, in welcher der Sachverhalt kurz dargestellt und die Beweismittel nach Möglichkeit beigelegt oder namhaft gemacht werden. Die Kosten des Schiedsverfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen oder nach Ermessen des Ehrengerichts zu verteilen. Der Entscheid des Ehrengerichts ist den Parteien mit kurzer Begründung mitzuteilen. Er ist rechtsverbindlich und endgültig.

Artikel 22: Kommissionen

Kommissionen werden von der Generalversammlung eingesetzt. Ihre Präsidenten werden von der Generalversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Die Kommissionen bearbeiten nach Weisungen des Vorstands Fachbereiche oder Einzelfragen, die das Tätigkeitsgebiet des Verbands berühren. Sie unterbreiten dem Vorstand Anträge und führen Vorstandsbeschlüsse aus. Über die Kommissionstätigkeit haben die Präsidenten der ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten.

Artikel 23: Arbeitsgruppen

Generalversammlung und/oder Vorstand können beratende Arbeitsgruppen einsetzen. Ihre Präsidenten und Mitglieder werden vom Vorstand ernannt. Die Arbeitsgruppen befassen sich mit klar definierten Einzelfragen. Sie berichten dem Vorstand über ihre Arbeiten und stellen Anträge. Die Arbeitsgruppen bleiben so lange im Amt, als es die Erledigung ihres Auftrags erforderlich macht. Alle Verbandsmitglieder sind als Arbeitsgruppenmitglieder wählbar.

Artikel 24: Entschädigungen und Spesen

Vorstands-, Kommissions-, Ehrengerichts- und Arbeitsgruppenmitglieder sowie die Revisoren erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich unter Verrechnung der Reise-, Mahlzeiten-, Übernachtungs- und Administrationsspesen. Für Reiseentschädigungen gelten die Tarifansätze der SBB für Billette 1. Klasse.

Artikel 25: Auflösung

Über die Auflösung des Verbands entscheidet die ordentliche Generalversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Sie wählt drei ehemalige Mitglieder als Vermögensverwalter. Über die Verwendung des nach einer Auflösung des Verbands vorhandenen Verbandskapitals, nach Ablösung aller Verbindlichkeiten, stellt der Vorstand oder die Vermögensverwalter Antrag an die Generalversammlung. Sie entscheidet über die Verwendung rechtskräftig mit einfachem Mehr.

Artikel 26: Inkrafttreten

Diese Statuten basieren auf den Grundsätzen der Gründungsversammlung vom 2. März 1981. Sie wurden an der ordentlichen Generalversammlung am 5. März genehmigt und gleichentags in Kraft gesetzt, und ersetzen zugleich die Statuten vom 28. Februar 2005. Massgebend für alle Sprachregionen ist die deutsche Textfassung.

Der Präsident: Stefano Pescia
Für die Arbeitsgruppe Statuten: Peter T. Klaentschi, Vizepräsident