Ehrenkodex

der Automobiljournalistinnen und -journalisten

Auch als PDF-Datei verfügbar

I. Präambel

  • Jedes SMJ-Mitglied erklärt sich bereit, den nachfolgenden Ehrenkodex zu akzeptieren und auch danach zu handeln.
  • Das Recht auf Information, auf freie Meinungsäusserung und Kritik ist ein grundlegendes Menschenrecht.
  • Automobiljournalistinnen und -journalisten sichern den gesellschaftlich notwendigen Diskurs. Aus dieser Verpflichtung leiten sich ihre Pflichten und Rechte ab.
  • Die Verantwortlichkeit der Automobiljournalistinnen und -journalisten gegenüber der Öffentlichkeit hat den Vorrang vor jeder anderen, insbesondere vor ihrer Verantwortlichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern und gegenüber staatlichen Organen.

II. Pflichten der SMJ-Mitglieder

  • Die SMJ-Mitglieder lassen sich bei der Beschaffung, der Auswahl, der Redaktion, der Interpretation und der Kommentierung von Informationen, in Bezug auf die Quellen, gegenüber den von der Berichterstattung betroffenen Personen und der Öffentlichkeit vom Prinzip der Fairness leiten. Sie sehen dabei folgende Pflichten als wesentlich an:

1. Wahrheit

Sie halten sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen und lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren.

2. Pressefreiheit

2.1
SMJ-Mitglieder verteidigen die Freiheit der Information, die sich daraus ergebenden Rechte, die Freiheit des Kommentars und der Kritik sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen ihres Berufes.

2.2
Die Informationsfreiheit ist die wichtigste Voraussetzung der Wahrheitssuche. Es obliegt allen SMJ-Mitgliedern, dieses Grundprinzip allgemein und individuell zu verteidigen.

2.3
SMJ-Mitglieder achten darauf, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden kann.

3. Veröffentlichung von redaktionellen Beiträgen

3.1
SMJ-Mitglieder veröffentlichen nur Informationen, Dokumente, Bilder und Töne, deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen.

3.2
Sie bezeichnen unbestätigte Meldungen, Bild- und Tonmontagen ausdrücklich als solche. Eine genaue Bezeichnung der Quelle eines Beitrags liegt im Interesse des Publikums. Sie ist vorbehaltlich eines überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung einer Quelle unerlässlich, wenn dies zum Verständnis der Information wichtig ist.

3.3
Medienmitteilungen von Behörden, Parteien, Verbänden, Unternehmen oder anderer Interessengruppen sind als solche zu kennzeichnen.

3.4
Bilder oder Filmsequenzen mit Illustrationsfunktion, die ein Thema, Personen oder einen Kontext ins Bild rücken, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Textinhalt haben (Symbolbilder), sollen als solche erkennbar sein. Sie sind klar von Bildern mit Dokumentationsund Informationsgehalt unterscheidbar zu machen, die zum Gegenstand der Berichterstattung einen direkten Bezug herstellen.

3.5
Foto- und Videomontagen sind gerechtfertigt, soweit sie dazu dienen, einen Sachverhalt zu erklären, eine Mutmassung zu illustrieren, kritische Distanz zu wahren, oder wenn sie einen satirischen Angriff enthalten. Sie sind in jedem Fall deutlich als solche zu kennzeichnen, damit für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht.

4. Beschaffung von Informationen

4.1
SMJ-Mitglieder bedienen sich bei der Beschaffung von Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten keiner unlauteren Methoden. Sie bearbeiten nicht oder lassen nicht Bilder bearbeiten zum Zweck der irreführenden Verfälschung des Originals. Sie begehen kein Plagiat.

4.2
Wenn eine Information oder ein Dokument mit einer gerechtfertigten Sperrfrist (Abgabe von Texten noch nicht gehaltener Reden; Beeinträchtigung wichtiger Interessen bei einer verfrühten Publikation usw.) an ein oder mehrere Medien übergeben wird, ist diese Sperrfrist zu respektieren. Hält eine Redaktion eine Sperrfrist nicht für gerechtfertigt, hat sie die Quelle über ihre Absicht, umgehend an die Öffentlichkeit zu gehen, zu informieren. Ist eine Sperrfrist gebrochen, gilt sie als hinfällig.

4.3
Wer ein Plagiat begeht, d.h. wer Informationen, Präzisierungen, Kommentare, Analysen und sämtliche anderen Informationsformen von einer Berufskollegin, einem Berufskollegen ohne Quellenangabe in identischer oder anlehnender Weise übernimmt, handelt unlauter gegenüber seinesgleichen.

5. Berichtigungen

SMJ-Mitglieder bemühen sich im Rahmen ihrer Kompetenz von ihnen veröffentlichte Meldung, deren materieller Inhalt sich als falsch erweist zu berichtigen.

6. Berufsgeheimnis

SMJ-Mitglieder wahren das Berufsgeheimnis und müssen die Quellen vertraulicher Informationen nicht preisgeben.

7. Privatsphäre

SMJ-Mitglieder respektieren die Privatsphäre der einzelnen Personen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Sie unterlassen anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.

8. Menschenwürde

SMJ-Mitglieder respektieren die Menschenwürde und verzichten in ihrer Berichterstattung in Text, Bild und Ton auf diskriminierende Anspielungen.

9. Unabhängigkeit

9.1
SMJ-Mitglieder nehmen weder Vorteile noch Versprechungen an, die geeignet sind, ihre berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung ihrer persönlichen Meinung einzuschränken.

9.2
Die Wahrung der Unabhängigkeit der Journalistinnen und Journalisten ist für die Verteidigung der Pressefreiheit unabdingbar. Die Wahrung der Unabhängigkeit erfordert ständige Wachsamkeit. Die Annahme von individuellen Einladungen und Geschenken ist zulässig, sofern diese das übliche Mass nicht übersteigen. Dies gilt sowohl für berufliche als auch für soziale Beziehungen.

10 Werbung

SMJ-Mitglieder haben die Abgrenzung zwischen redaktionellem Teil bzw. Programm und Werbung zu gewährleisten und dürfen sie nicht durch Einfügen von Schleichwerbung in der redaktionellen Berichterstattung verletzen. Die Grenze des Zulässigen ist überschritten, wenn eine Marke, ein Produkt oder eine Leistung oder deren wiederholte Nennung weder einem legitimen öffentlichen Interesse noch dem Anspruch des Publikums auf Information entspricht.

11 Weisungen

SMJ-Mitglieder nehmen journalistische Weisungen nur von den hierfür als verantwortlich bezeichneten Mitgliedern ihrer Redaktion entgegen.

III. Rechte der Automobiljournalistinnen und journalisten

Damit die SMJ-Mitglieder die von ihnen übernommenen Pflichten erfüllen können, müssen sie mindestens folgende Rechte beanspruchen können:

  1. SMJ-Mitglieder haben freien Zugang zu allen Informationsquellen und die Freiheit zur unbehinderten Ermittlung aller Tatsachen, die von öffentlichem Interesse sind; die Geheimhaltung öffentlicher oder privater Angelegenheiten kann dabei den Journalistinnen und Journalisten gegenüber nur in Ausnahmefällen und nur mit klarer Darlegung der Gründe geltend gemacht werden.
  2. Sie dürfen nicht veranlasst werden, beruflich etwas zu tun oder zu äussern, was den Berufsgrundsätzen oder ihrem Gewissen widerspricht. Aus dieser Haltung dürfen ihnen keinerlei Nachteile erwachsen.
  3. Sie dürfen jede Einmischung zurückweisen, die gegen die allgemeine Linie ihres Publikationsorgans verstossen.

IV. Handhabung Testwagen

Grundlage für die Arbeit der SMJ-Mitglieder stellt unter anderem die Bereitstellung von Testwagen der Importeure dar. Das Handling der Fahrzeuge ist wie folgt geregelt:

  1. SMJ-Mitglieder verpflichten sich, dass diese Testwagen nur durch sie oder Angehörige ihrer Redaktion bewegt werden. Eine Weitergabe an Dritte (Abholung und Rückgabe ausgeschlossen) oder eine Vermietung gegen Bezahlung ist unzulässig.
  2. Benutzer der Testfahrzeuge verpflichten sich, in den Testfahrzeugen nicht zu rauchen.
  3. Schäden und technische Defekte, die während des Testbetriebs am Fahrzeug entstehen, werden – unabhängig von der Höhe des Schadens – umgehend dem Importeur gemeldet.
  4. Die Fahrzeugnutzer tragen die Sorgfaltspflicht. Dazu zählt auch die Überwachung des Reifendrucks und des Ölstandes.
  5. Das Fahrzeug ist so an den Importeur zurückzugeben, wie es empfangen wurde.
  6. Grobe Verstösse oder Zuwiderhandlungen werden durch die Importeure an die SMJ-Vorstandsmitglieder weitergeleitet.

V. Verhalten bei Pressereisen

  1. Der SMJ-Vorstand appelliert an seine Mitglieder sowie alle Automobiljournalistinnen und -journalisten, sich bei Pressepräsentationen sozial und pünktlich zu verhalten.
  2. Absagen zu einer bereits bestätigten Teilnahme sind spätestens 24 Stunden vor Reiseantritt an den Importeur weiterzugeben.

VI. Schlussbemerkung

SMJ-Mitglieder, welche dieser Bezeichnung würdig sind, halten es für ihre Pflicht, die Grundsätze dieser Erklärung getreulich zu befolgen.
Sie akzeptieren bei wiederholten Verstössen gegen den Ehrenkodex und einer vorgängigen Verwarnung den Ausschluss aus dem SMJ durch den Vorstand.
Die Teilnahme an der jährlich stattfindenden Generalversammlung ist für jedes SMJ-Mitglied Ehrensache und für Neumitglieder Pflicht. Schweizerische Vereinigung der Automobiljournalisten

Der Ehrenkodex wurde am 17.12.2004 vom SMJ-Vorstand in Kraft gesetzt.